AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Auftragsannahme

1. Wir sind stets schriftlich zu beauftragen.
Identisch mit einer schriftlichen Beauftragung sind unsere Online-Auftragsformulare, und Beauftragung per email oder per telefonischen Auftrag. Mit Beauftragung akzeptieren Sie unsere Honorare und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn:
a) wir nicht binnen einer Frist von 3 Tagen nach Eingang bei uns mündlich, fernmündlich, oder schriftlich widersprechen, oder
b) wir bereits tätig geworden sind.
Macht der Auftraggeber von seiner Widerrufsfrist Gebrauch, so haben wir das Recht, Ihnen einen dem zum Zeitpunkt des Widerrufs angemessen Betrag in Rechnung zu stellen.

3. Wir haben die Möglichkeit den Auftrag nach erfolgter Annahme niederzulegen, wenn sich Gründe ergeben, die eine Niederlegung rechtfertigen. In diesen Fällen bleiben wir berechtigt, bis dahin angefallene Aufwendungen zu berechnen, sofern der Grund der Auftragsniederlegung in einem Verschulden auf Seiten des Auftraggebers zu sehen ist.


II. Gegenstand des Auftrages

Gegenstand des Auftrags ist die Beauftragung eines Schadensgutachtens oder sonstigen Besichtigungs- oder Ermittlungsauftrages durch einen Sachverständigen der SAREB oder dessen beauftragten Geschäftspartner.


III. Urheberrecht

Unsere an Sie übersandten Dokumente, Bilder und Formulare und alle weiteren Korrespondenzen unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden.


IV. Honorare

Unsere Honorare richten sich nach der aktuellen Honorarliste und sind nach der Schadenhöhe gestaffelt. Das durch Sie letztendlich zu zahlende Honorar richtet sich insofern nach der geforderten oder letztendlich durch uns ermittelten Schadenshöhe, ausschlaggebend für die Einstufung ist der hier höchste Wert, siehe auch unsere aktuellen Einheitspreise.
Die Bezahlung wird nach erfolgter Schadenabschlussmeldung an Sie fällig, Zahlungsziel 7 Werktage nach Rechnungsstellung. Wir sind berechtigt, Ihnen Teilhonorare zu laufenden, noch nicht abschlussfähigen Aufträgen in Rechnung zu stellen.


V. Verpflichtung

Wir verpflichten uns, nach den gesetzlichen Bestimmungen, auf der Grundlage der Erfüllung eines ordentlichen Kaufmannes Aufträge zu bearbeiten, den Vorgang vertraulich zu behandeln und im Rahmen angemessener Zeiträume zu erledigen.


VI. Haftung

1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Sachverständigen entsprechend von der Haftung frei.

4. Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Ansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) - nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.

5. Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.

6. Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständigen, insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht des Auftraggebers dar.


VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bayreuth


VIII. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin.

Stand 01.04.2009